Die öffentliche Auftragsvergabe basiert auf einem EU-Rechtsrahmen, der einen gewissen Spielraum für spezifische nationale Durchführungsbestimmungen lässt. Daraus ergeben sich einige wichtige Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften (z. B. Ausschlussgründe, Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote, Auswahlkriterien). Dennoch sollte der EU-Rahmen unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des Sektors, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, flexibel sein und den Mitgliedstaaten einen gewissen Handlungsspielraum lassen.
Der derzeitige Rechtsrahmen geht nicht angemessen gegen unlauteren Wettbewerb durch Unternehmen aus Drittländern bei öffentlichen Ausschreibungen vor, insbesondere wenn diese zu ungewöhnlich niedrigen Preisen bieten. Darüber hinaus haben einige EU-Mitgliedstaaten damit begonnen, Angebote von Unternehmen aus Ländern auszuschließen, mit denen keine bilateralen oder EU-weiten Abkommen bestehen.
Das Instrument der "Inhouse-Vergabe", welches die Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen ohne Anwendung von Vergabeverfahren ermöglicht, sollte von den öffentlichen Auftraggebern nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden. In mehreren Mitgliedstaaten wird es jedoch zunehmend zum Nachteil von privatwirtschaftlichen Unternehmen eingesetzt.
Das öffentliche Beschaffungswesen muss eine Schlüsselrolle bei der umweltfreundlichen Transformation spielen, da es weitgehend die Parameter festlegt, unter denen sich Bauunternehmen um Bauaufträge bewerben.
Beschränkung der Möglichkeiten der internen Beschaffung durch öffentliche Verwaltungen.
Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten, die bei Ausschreibungen, die in den Anwendungsbereich der EU-Beschaffungsrichtlinien fallen, zur Bewertung der Lebenszykluskosten angewendet werden soll.
Eine Harmonisierung der Methoden zur Ermittlung ungewöhnlich niedriger Angebote und der Verfahren zur Überprüfung durch die öffentlichen Auftraggeber.
Angleichung der Kriterien für die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Bietern aus Drittländern mit dem Ziel, in der gesamten EU gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, im Einklang mit der Verordnung zur Schaffung des Instruments für das internationale Beschaffungswesen (IPI).
Ein gutes Beispiel dafür ist die Mitteilung der Kommission über die Leitlinien für die Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt, in der klargestellt wird, dass Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, mit denen kein Abkommen über die Öffnung des EU-Beschaffungsmarktes besteht oder deren Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen nicht unter ein solches Abkommen fallen, keinen gesicherten Zugang zu den Vergabeverfahren in der EU haben und ausgeschlossen werden können.
Der Einsatz der "strategischen" Beschaffung, vor allem in Bezug auf einige Arten von ESG-Kriterien (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung), muss sorgfältig geprüft werden. Es ist wichtig, dass die Zuschlagskriterien/Bedingungen für die Auftragsausführung direkt mit dem Ziel des Auftrags verknüpft werden.
Obwohl der Grundsatz der Neutralität in den Vergaberichtlinien verankert ist, schreiben einige öffentliche Auftraggeber den Bietern weiterhin die Verwendung einer bestimmten BIM-Software (Building Information Modeling) vor. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um diese Praxis zu vermeiden.
Die Behörden sollten ermutigt werden, die in den Vergaberichtlinien vorgesehene Möglichkeit zur Vorlage von Varianten besser zu nutzen. Dies würde den Einsatz innovativer Lösungen fördern.